2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

I) Sofern es keinen Ehevertrag gibt, der etwas anderes bestimmt, gilt die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1717 CC).

 Das Eigenvermögen der Eheleute umfasst unter anderem:

  • (a) das Einkommen aus der Arbeit der Ehegatten und Vermögen, das von den Ehegatten während ihrer Ehe erworben wird und welches nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (Art. 1724 CC).

Das Eigenvermögen der Eheleute umfasst unter anderem (ohne Einschränkung):

  • (a) das Vermögen des jeweiligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung,
  • (b) Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe im Wege einer Erbschaft oder einer Schenkung erwirbt,
  • (c) Vermögen, das während der Ehe aufgrund eines vorhergehenden Anspruchs erworben wird (Art. 1722, 1723 CC).

2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?

Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gelten bewegliche Vermögenswerte als Teil des gemeinschaftlichen Vermögens (Art. 1725 CC).

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Nach portugiesischem Recht ist die Erstellung einer Vermögensaufstellung nicht vorgesehen.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

Das gemeinschaftliche Vermögen wird von beiden Ehegatten verwaltet. Zur Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ist die Einwilligung beider Ehegatten erforderlich. Falls ein solches Rechtsgeschäft ohne die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten abgeschlossen wird, kann es angefochten werden.

Die Ehegatten verwalten ihr jeweiliges Vermögen unabhängig voneinander. Darüber hinaus verwaltet ein Ehegatte die folgenden Vermögenswerte alleine, selbst wenn sie Teil des gemeinschaftlichen Vermögens sind:

  •  (a) das Einkommen, das er für seine Arbeit erhält;
  • (b) seine Urheberrechte;
  • (c) gemeinschaftliches Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat oder das er während der Ehe unentgeltlich erworben hat, sowie die damit verbundenen Rechte;
  • (d) Vermögen, das an die Ehegatten im Rahmen einer Schenkung oder einer testamentarischen Verfügung ergangen ist, sofern ein Ehegatte von der Verwaltung ausgeschlossen wurde, mit Ausnahme bestimmter Fälle;
  • (e) bewegliches Vermögen, das dem jeweils anderen Ehegatten oder zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört, aber ausschließlich von einem Ehegatten als Arbeitsmittel verwendet wird;
  • (f) Vermögen, das dem anderen Ehegatten gehört, falls dieser Ehegatte nicht dazu in der Lage ist, dieses Vermögen zu verwalten, da er sich an einem entfernten oder unbekannten Ort befindet oder aus anderen Gründen und unter der Voraussetzung, dass keine entsprechende Vollmacht zur Verwaltung dieses Vermögens erteilt wurde,
  • (g) Vermögen, das dem anderen Ehegatten gehört, wenn dieser Ehegatte hierzu die Befugnis erteilt (Art. 1678 CC).

Beide Ehegatten dürfen Bankkonten in ihrem eigenen Namen eröffnen und ungeachtet des geltenden Güterstandes frei über diese verfügen (Art. 1680 CC).

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Beide Ehegatten haften für die Verbindlichkeiten, die sie vor oder während der Ehe dadurch eingehen, dass einer der Ehegatten die gewöhnlichen Ausgaben des familiären Lebens deckt oder für Verbindlichkeiten, die während der Ehe durch den verwaltenden Ehegatten zum gemeinschaftlichen Nutzen der Ehegatten und im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse begründet werden (Art. 1691 CC).

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Beide Ehegatten haften für die folgenden Verbindlichkeiten:

  •  (a) Verbindlichkeiten, die vor oder während der Ehe von beiden Ehegatten oder von einem Ehegatten mit dem Einverständnis des jeweils anderen Ehegatten eingegangen werden (Art. 1691 Abs. 1(a) CC),
  • (b) Verbindlichkeiten, die von einem der Ehegatten vor oder während der Ehe zur Deckung der gewöhnlichen Ausgaben des familiären Lebens eingegangen werden (Art. 1691 Abs. 1(b) CC),
  • (c) Verbindlichkeiten, die durch den verwaltenden Ehegatten für den gemeinsamen Nutzen der Ehegatten und im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse eingegangen werden (Art. 1691 Abs. 1(c) CC),
  • (d) Verbindlichkeiten, die von einem der Ehegatten im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit eingegangen werden, sofern nicht gezeigt werden kann, dass die Verbindlichkeiten nicht zum gemeinsamen Nutzen der Ehegatten eingegangen wurden oder falls Gütertrennung besteht (Art. 1691 Abs. 1(d) CC),
  • (e) Verbindlichkeiten, die Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse belasten, sofern die entsprechenden Vermögenswerte zu einem Teil des gemeinschaftlichen Vermögens geworden sind (Art. 1691 Abs. 1(e) und Art. 1693 Abs. 2 CC).

Unter der universellen Gütergemeinschaft werden Verbindlichkeiten, die vor der Ehe von einem der Ehegatten eingegangen wurden, in das gemeinschaftliche Vermögen mit aufgenommen, aber nur, wenn sie dem gemeinsamen Nutzen der Ehegatten dienen (Art. 1691 Abs. 2 CC). Ein Ehegatte haftet für die folgenden Verbindlichkeiten alleine (Art. 1692 CC): Alle Verbindlichkeiten, die von einem der Ehegatten vor oder während der Ehe ohne die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten eingegangen werden und die nicht unter Art. 1691 Abs. 1(b) oder 1(c) CC fallen; Verbindlichkeiten als Folge von Straftaten und Schadensersatz und Ausgleichszahlungen, Anwalts- oder Gerichtskosten oder Strafen, die auf die Handlungen eines der Ehegatten zurückzuführen sind, es sei denn diese Handlungen begründen lediglich eine zivilrechtliche Haftung und werden von  Abs.1 oder 2 des Art. 1691 CC abgedeckt; sowie Verbindlichkeiten, die gemäß den Bestimmungen des Art. 1694 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches nicht in das gemeinschaftliche Vermögen aufgenommen werden dürfen.