8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?
Nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften (Registered Partnership Act) können zwei Personen des gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.
Besteht keine anderweitige Vereinbarung, gelten für eine eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Bestimmungen wie für die Ehe.
Allerdings sind gesetzliche Vorschriften, die nur für Personen eines bestimmten Geschlechts gelten, auf eingetragene Lebenspartnerschaften nicht anwendbar. Dies betrifft die unter Punkt 1.1. angesprochene Regelung des anwendbaren Rechts, die vom Geschlecht eines bestimmten Ehegatten abhängig ist. Diese Regelung trifft daher nicht auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu.
Es scheint keine einheitliche Rechtspraxis in Bezug auf das auf die Vermögensverhältnisse in registrierten Partnerschaften anzuwendende Recht zu bestehen. Teilweise wird vertreten, dass diese dem Recht des Landes unterliegen, in dem die Partner ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz hatten, oder optional dem Recht des Landes, in dem die Partnerschaft registriert wurde. Weiterhin wurde der Standpunkt vertreten, dass Rechtswahlvereinbarungen zulässig sind.
Das Ehesachen-Übereinkommen der nordischen Staaten gilt nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften.