2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Das Konzept der Gütergemeinschaft gibt es nach irischem Recht nicht, und Vermögen, das den Ehegatten vor der Eheschließung gehörte oder von einem Ehegatten im Verlauf der Ehe erworben wurde, bleibt das Eigentum dieses Ehegatten. Obwohl kein automatischer Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des anderen Ehegatten besteht, kann ein Ehegatte im Fall der Trennung und/oder der Scheidung Anspruch auf einen Teil des Vermögens oder das gesamte Vermögen erheben, das rechtmäßig dem anderen Ehegatten gehört, wenn ein solcher Anspruch aus gerechten Gründen erhoben wird (Paragraf 16(5) Familiengesetz (Family Law Act) von 1995 und Familiengesetz (Ehescheidung) (Family Law (Divorce) Act) von 1996) und unter Erwägung der Umstände der Ehe und der Folgen der Trennung/Scheidung (Paragraf 16(2)(a)-(l) Familiengesetz von 1995 und Paragraf 20(2)(a)-(l) Familiengesetz (Ehescheidung) von 1996),.
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Es bestehen keine solchen Rechtsvermutungen.
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Die Ehegatten sind rechtlich nicht zur Errichtung einer Vermögensaufstellung verpflichtet. Wird jedoch ein Antrag auf eine gerichtliche Trennung oder eine Scheidung gemeinsam mit einem Antrag auf finanzielle Versorgung und Vermögensaufteilung gestellt, müssen beide Parteien eine eidesstattliche Erklärung über ihre Mittel abgeben, in der ihre Vermögenswerte, ihr Einkommen, ihre Verbindlichkeiten, Schulden und Rentenansprüche aufgeführt sind (siehe Verfahrensregel 59, Vorschrift 4 der Verfahrensbestimmungen für Bezirksgerichte (Circuit Court Rules) 2001 und Verfahrensregel 70A der Verfahrensbestimmungen für höhere Gerichte (Rules of the Superior Courts) 1997).
2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Während des Bestehens einer gültigen Ehe sind beide Ehegatten für die Verwaltung ihres jeweiligen Vermögens zuständig und benötigen normalerweise nicht die Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten, um dieses Vermögen zu verwalten oder darüber zu verfügen. Das Familienheim der Parteien gemäß der Definition in Paragraf 2(1) Gesetz zum Schutz des Familienheims (Family Home Protection Act) von 1976, der durch Paragraf 54(1) Familiengesetz von 1995 geändert wurde, genießt dabei unter irischem Recht einen besonderen Schutz. Selbst wenn das Familienheim im Alleineigentum eines der Ehegatten steht, darf dieser Ehegatte das Familienheim nicht ohne schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten übertragen oder anderweitig belasten (Paragraf 3(1) Gesetz zum Schutz des Familienheims von 1976). Erfolgt solch eine Übertragung ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten, ist diese ungültig (Paragraf 3(1) Gesetz zum Schutz des Familienheims von 1976). Eine Übertragung ist jedoch nicht ungültig, wenn lediglich das Zustimmungserfordernis nicht erfüllt ist und sie zum vollen Wert ohne Hinweis auf dieses Erfordernis erfolgt ist (Paragraf 3(3)(a) Gesetz zum Schutz des Familienheims von 1976).
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Das irische Recht kennt keine solchen Rechtsgeschäfte.
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Jeder Ehegatte haftet für seine eigenen Verbindlichkeiten, die er während der Ehe eingeht, sofern Vereinbarungen nicht etwas anderes vorsehen.