6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?
Die Regelungen über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens gelten auch im Fall des Todes eines der Ehegatten. In diesem Fall bildet der Anteil des Verstorbenen am gemeinschaftlichen Vermögen zusammen mit seinem Eigenvermögen – falls vorhanden – den Nachlass des Verstorbenen.
Der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen, sowie – falls vorhanden - sein Eigenvermögen. Außerdem behält der überlebende Ehegatte seine eigenen Rentenansprüche, usw. (siehe Frage 2.1.).
Der überlebende Ehegatte erbt die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen, sofern dieser Erben in direkter Linie hat. Hat der Verstorbene keine Erben in direkter Linie, ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Der verstorbene Ehegatte kann testamentarisch eine andere Aufteilung des Nachlasses verfügen, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Viertel des Vermögens des verstorbenen Ehegatten von dem überlebenden Ehegatten geerbt werden muss.
Der überlebende Ehegatte hat außerdem das Recht, Gegenstände aus dem Gesamtgut auszuschließen, die ausschließlich den persönlichen Bedürfnissen dieses Ehegatten dienen, sofern deren Wert unter Berücksichtigung der finanziellen Umstände der Ehegatten nicht unverhältnismäßig hoch ist.
Weiterhin kann der überlebende Ehegatte dem Nachlass einen Betrag entnehmen, dessen Wert, nachdem er der Erbschaft und dem Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten hinzugefügt wurde, 600.000 Dänischen Kronen entspricht. Dieser Betrag unterliegt einer Indexierung.
Der überlebende Ehegatte kann das gemeinsame Vermögen der Ehegatten zusammen mit gemeinsamen Erben in direkter Linie, wie z. B. Kindern oder Enkelkindern, ungeteilt in Besitz nehmen. Falls der verstorbene Ehegatte eigene Erben in direkter Linie hinterlässt, darf der Nachlass nur mit deren Einverständnis einem nicht aufgeteilten Besitz unterstehen. Nicht aufgeteilter Besitz des Nachlasses bedeutet, dass die Erben normalerweise den Nachlass des Verstorbenen nicht einfordern können, solange der überlebende Ehegatte noch lebt. Der überlebende Ehegatte bleibt dabei im Besitz des gesamten Nachlasses und darf diesen in seinem alltäglichen Leben nutzen, selbst wenn dadurch der Wert des Nachlasses verringert wird. Der überlebende Ehegatte darf den Besitz des Nachlasses allerdings nicht missbrauchen.