2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

Nach kroatischem Recht gibt es das Eigenvermögen und das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) der Ehegatten (Artikel 35 Familiengesetz). Gemeinschaftliches Vermögen umfasst Vermögen, das die Ehegatten durch ihre Arbeit während der Ehe erworben haben sowie Vermögen, das aus diesem Vermögen erwächst (Artikel 36 Familiengesetz).

Vermögen, das ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß, verbleibt in seinem Eigentum. Zum Eigenvermögen gehört ferner Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe im Wege einer Erbschaft oder Schenkung erworben hat.

2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?

Das gemeinschaftliche Vermögen steht zu gleichen Teilen im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, sofern nicht vertraglich etwas anderes von diesen vereinbart wurde.

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Das kroatische Recht sieht die Errichtung eines Vermögensverzeichnisses nicht zwingend vor.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

Wie unter 2.1 dargelegt, unterscheidet das kroatische Recht zwischen dem eigenen und dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten. Das eigene Vermögen wird individuell verwaltet und fällt unter die dafür geltenden Rechtsvorschriften. Bei dem gemeinsamen Vermögen wird zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen unterschieden. Bei gewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen (regelmäßige Instandhaltung, Nutzung und Fruchtziehung eines Gegenstands zu gewöhnlichen Zwecken) ist lediglich die Willenserklärung eines Ehegatten erforderlich; die Zustimmung des anderen Ehegatten wird vermutet. Bei außergewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen (Änderung des Zwecks eines Gegenstands, größere Instandhaltungsmaßnahmen, Verkauf, Aufnahme einer Hypothek etc.) betreffend Immobilien und bewegliches Vermögen, das registriert werden muss, ist eine gemeinsame Willenserklärung beider Ehegatten erforderlich bzw. muss der handelnde Ehegatte die schriftliche, notariell beglaubigte Einwilligung des anderen Ehegatten vorlegen. Die ggf. fehlende schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten lässt die Rechte und Pflichten gutgläubiger Dritter unberührt (Artikel 37 Familiengesetzbuch).

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die vor Eheschließung oder während der Ehe von einem Ehegatten eigenständig eingegangen wurden und nicht dazu dienen, den täglichen Lebensbedarf der Familie zu decken, sind für den anderen Ehegatten nicht verbindlich (Artikel 43 Familiengesetz).

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen und dem gemeinschaftlichen Vermögen für Verbindlichkeiten, die von einem Ehegatten zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie oder von beiden Ehegatten in Bezug auf das gemeinschaftliche Vermögen eingegangen wurden (Artikel 44 Familiengesetz).