2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, sind ab dem Tag ihrer standesamtlichen Trauung dem gesetzlichen Güterstand unterworfen, der aus einer Errungenschaftsgemeinschaft in Bezug auf die nach Beginn der Ehe erworbenen Vermögenswerte besteht. Bei diesem Güterstand wird das Vermögen der Ehegatten in drei Vermögensmassen aufgeteilt: Die beiden getrennten Vermögen der Ehegatten mit dem gesamten Vermögen, das sie vor der Ehe besaßen, sowie das gesamte durch Erbe oder Schenkung während der Ehe erworbene Vermögen bzw. die Vermögenswerte, die an die Stelle dieses Vermögens treten (Art. 1399 - 1404 CC [Zivilgesetzbuch]). Bestimmte Vermögenswerte oder Rechte zählen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erwerbs zum Eigenvermögen der Ehegatten: z.B. das Zubehör des unbeweglichen Vermögens jedes Ehegatten, Kleidung und Gegenstände des persönlichen Bedarfs, Rentenanwartschaften usw. (eine vollständige Aufzählung finden Sie in Artikel 1400 und 1401 CC). Das gemeinschaftliche Vermögen besteht aus allen Einkünften, und zwar sowohl aus dem beruflichen Einkommen als auch aus den eigenen Vermögenswerten jedes Ehegatten sowie dem Vermögen, das während der Ehe entgeltlich erworben wurde (Art. 1405 CC)

2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?

Alle Vermögenswerte, bei denen nicht bewiesen werden kann, dass sie Eigentum eines der Ehegatten sind, sollen als Gemeingut betrachtet werden (Art. 1405 CC).

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Die Ehegatten können eine Vermögensaufstellung in den Ehevertrag aufnehmen. Diese gilt zwischen den Ehegatten bis zum Nachweis des Gegenteils, kann aber Dritten nicht entgegengehalten werden. In manchen Fällen bedarf es bei Änderung des ehelichen Güterstands eines vorherigen Vermögensverzeichnisses.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

Jeder der Ehegatten kann über seineigenes Vermögen verfügen (Art. 1425 CC), mit Ausnahme der Familienwohnung, die von nur einem der Ehegatten ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten nie verkauft oder durch eine Hypothek belastet werden darf (Art. 215 Abs. 1 CC ). Das gemeinschaftliche Vermögen muss im Interesse der Familie verwaltet werden. Im Allgemeinen gilt, dass jeder der Ehegatten das gemeinschaftliche Vermögen verwalten kann. So können zum Beispiel Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. solche, die sich auf die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder beziehen) von einem Ehegatten allein abgeschlossen werden. In bestimmten Fällen ist eine ausschließliche Verwaltung durch nur einen Ehegatten möglich (z.B. wenn einer der Ehegatten selbstständig tätig ist - Art. 1417 Abs. 1 CC). Für andere Angelegenheiten von größerer Bedeutung, wie z.B. die Aufnahme eines Hypothekendarlehens oder einem Gründstücksverkauf, müssen beide Ehegatten gemeinsam handeln (Art. 1417 Abs. 2, Art. 1418 und 1419 CC). Fehlt die Zustimmung eines Ehegatten, kann die Rechtshandlung für ungültig erklärt werden. (Art. 1422 und 1423 CC).

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Im Hinblick auf Vermögensteile, die ein Ehepartner allein verwalten kann, ist der andere Ehegatte verpflichtet, die Verwaltungshandlungen zu respektieren (Art. 1416 CC). Wenn die Ehegatten gemeinsam handeln müssen, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (Art. 1417 Abs. 2 CC ). Wird diese Zustimmung nicht erteilt, kann der Ehegatte, der nicht zugestimmt hat, in bestimmten Fällen und innerhalb einer bestimmten Frist eine Nichtigkeitserklärung verlangen.

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Schulden aus der Zeit vor der Ehe und die Schulden, die sich aus Erbschaften und Geschenken während der Ehe ergeben, gehören zum Eigenvermögen der Ehegatten (Art. 1406 CC). Darüber hinaus zählen unter anderem Schulden, die von einem der beiden Ehegatten im ausschließlichen Interesse seines eigenen Vermögens eingegangen wurden, ebenfalls zu seinem Eigenvermögen (für eine vollständige Aufzählung siehe Art. 1407 CC). Gemeinschaftliches Vermögen sind z.B. die Schulden, die von einem der Ehegatten zum Zweck der Haushaltsführung und Erziehung der Kinder eingegangen wurden (siehe die vollständige Aufzählung in Art. 1408 CC).

In der Regel haftet jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden mit seinem eigenen Vermögen (Art. 1409 CC). Es gelten bestimmte Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz (Art. 1410 - 1412 CC). Bei Schulden, die von beiden Ehegatten gemeinsam eingegangen wurden, kann Befriedigung sowohl aus dem Eigenvermögen jedes der Ehegatten als auch aus dem gemeinschaftlichen Vermögen erreicht werden (Art. 1413 CC). Auch gemeinsame Schulden können sowohl aus dem Eigenvermögen jedes der Ehegatten als auch aus dem gemeinschaftlichen Vermögen beglichen werden, jedoch vorbehaltlich einiger Ausnahmen (Art. 1414 CC).