1 Welches Recht ist anwendbar?

1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Für Ehen, die vor dem 28. Januar 2019 geschlossen wurden, gelten die österreichischen Vorschriften. Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, kommt das in Bezug auf die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Eheschließung anzuwendende Recht zur Anwendung (§ 19 IPRG). Dieses entspricht dem gemeinsamen oder, wenn ein solches nicht gegeben ist, dem letzten gemeinsamen Personalstatut (= Staatsangehörigkeit), sofern einer der Ehegatten dieses beibehalten hat (§ 18 Abs 1 IPRG). Andernfalls ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, das Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer der Ehegatten diesen beibehalten hat (§ 18 Abs 2 IPRG). Wenn die Ehegatten niemals weder ein gemeinsames Personalstatut noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, kommt das Recht jenes Staates zur Anwendung, zu welchem sie die stärkste Beziehung haben (§ 1 IPRG).

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Bis zum 28. Januar 2019 haben die Ehegatten die Möglichkeit, das auf ihr Vermögen anzuwendende Recht frei zu wählen. Die Ehegatten haben die Möglichkeit, das auf ihr Vermögen anzuwendende Recht frei zu wählen. Sofern dieses nicht gegen den österreichischen ordre public (§ 6 IPRG) verstößt, unterliegen die Ehegatten dabei keiner Einschränkung - das gewählte Recht muss keine Beziehung zur Ehe aufweisen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen (§ 19 IPRG).

Diese Rechtswahl kann erst ab dem 29. Januar 2019 im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Rechtswahlvereinbarung gemäß den Formvorschriften nach Art. 23 rechtswirksam getroffen werden, d.h. sie bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Wenn die Rechtswahl im Rahmen eines Ehevertrags getroffen wird, unterliegt diese der notariellen Form.