1 Welches Recht ist anwendbar?
1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben (Art. 51 Abs. 1 IPR-Gesetz). Falls die Ehegatten nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben („Wohnsitz“ ist der Ort, an dem eine Person wohnt, mit der Absicht sich dort dauerhaft niederzulassen; Art. 25 Zivilgesetzbuch). Sollten die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im selben Staat haben, gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren Aufenthaltsort haben. Falls die Ehegatten auch ihren Aufenthaltsort nicht im selben Staat haben, gilt das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind (Art. 51 Abs. 2 IPR-Gesetz).
1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Die Ehegatten können ihre Vermögensverhältnisse und ihren Ehevertrag dem Recht des Staates unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten hat, oder dem Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Sie können das anzuwendende Recht entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe wählen (Art. 52 Abs. 1 IPR-Gesetz). Tun sie dies nicht, unterliegt der Ehevertrag dem Recht, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die persönlichen und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten galt (Art. 52 Abs. 2 IPR-Gesetz).
Damit die Rechtswahl gültig ist, muss sie den Formerfordernissen entsprechen, die nach dem gewählten Recht oder dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahl erfolgt, für Eheverträge gelten (Art. 52 Abs. 3 IPR-Gesetz). Nach polnischem Recht muss der Ehevertrag in Form einer notariellen öffentlichen Urkunde errichtet werden (Art. 73 Abs. 2 Zivilgesetzbuch und Art. 47 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz).