6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

Beim Tod eines Ehegatten hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens (Art. 52 des Gesetzes über den Notarberuf). Des Weiteren ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe neben den Kindern (Erben erster Ordnung) bzw. den Enkeln und Eltern (Erben zweiter Ordnung) des verstorbenen Ehegatten. Er erbt neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses, sofern es außer dem Ehegatten nicht mehr als drei Erben gibt. Falls es mehr als drei Erben gibt, erben der Ehegatte und die Erben erster Ordnung den gleichen Anteil. Erbt der Ehegatte neben Erben der zweiten Ordnung, hat er Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Gibt es keine Erben erster und zweiter Ordnung, fällt dem  Ehegatten der gesamte Nachlass zu (Art. 5.13 des CC).