6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

Die Ansprüche des überlebenden Ehegatten im Fall des Todes des anderen Ehegatten hängen davon ab, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Falls der verstorbene Ehegatte kein Testament hinterlassen und keine Nachkommen hat, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den gesamten Nachlass des verstorbenen Ehegatten Paragraf 67(1) Erbgesetz (Succession Act) von 1965). Verstirbt der Ehegatte, ohne ein Testament errichtet zu haben, und hinterlässt er einen Ehegatten und Kinder, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf zwei Drittel des Nachlasses (Paragraf 67(2)(a) Erbgesetz von 1965). Falls der verstorbene Ehegatte ein Testament errichtet hat und einen Ehegatten, jedoch keine Kinder hinterlässt, hat der überlebende Ehegatte ungeachtet der testamentarischen Verfügungen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses (Paragraf 111(1) Erbgesetz von 1965). Falls der Erblasser ein Testament errichtet hat und einen Ehegatten sowie Kinder hinterlässt, hat der überlebende Ehegatte ungeachtet der testamentarischen Verfügungen einen Anspruch auf ein Drittel des Nachlasses (Paragraf 111(2) Erbgesetz von 1965).

Im Fall einer Trennung können einer oder beide der Ehegatten beantragen, dass die Erbansprüche des anderen Ehegatten erlöschen sollen (Paragraf 14 Familiengesetz von 1995). Mit der Ehescheidung verlieren die Ehegatten ihren Status als Ehegatten, sodass ihnen Ansprüche gemäß dem Erbgesetz von 1965 nicht mehr zustehen. Nach einer Ehescheidung und dem anschließenden Tod eines der (ehemaligen) Ehegatten kann der überlebende (ehemalige) Ehegatte bei Gericht jedoch Anspruch auf einen Teil des Nachlasses erheben, sofern das Gericht einen solchen Beschluss für angemessen hält und zu der Überzeugung gelangt, dass zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten für den Antragsteller keine unter den gegebenen Umständen angemessene Versorgung sichergestellt wurde (Paragraf 18(1) Familiengesetz (Ehescheidung) von 1996). Bei Ergehen des Ehescheidungsurteils oder jederzeit danach und vor einem Antrag auf eine solche Unterstützung nach dem Sterbefall können einer oder beide der Ehegatten einen Gerichtsbeschluss zur Aufhebung dieses Rechts beantragen (Paragraf 18(10) Familiengesetz (Ehescheidung) 1996).