6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bestimmt sich in einem ersten Schritt nach erbrechtlichen Grundsätzen nach dem Kreis der Hinterbliebenen. Hat der verstorbene Ehegatte Kinder oder Enkelkinder hinterlassen, beläuft sich der gesetzliche Erbteil des anderen Ehegatten auf ¼ (§ 1931 Abs. 1 BGB). Sind weder Kinder noch Enkelkinder vorhanden, sind neben dem überlebenden Ehegatten die Eltern bzw. Geschwister des verstorbenen Ehegatten gesetzliche Erben (§ 1925 BGB). Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich in diesem Fall auf ½ (§ 1931 Abs. 1 BGB). Nur für den Fall, dass der verstorbene Ehegatte weder Eltern noch Geschwister, Nichten, Neffen oder Großeltern hinterlässt, steht dem Ehegatten der gesamte Nachlass zu (§ 1931 Abs. 2 BGB).

In einem zweiten Schritt kann sich der Güterstand auf das Erbrecht auswirken:

  • Bei Geltung der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel der Erbschaft zur pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichs (§ 1371 Abs. 1 BGB). Insgesamt erhält der Ehegatte demnach beispielsweise ½ des Nachlasses, wenn der verstorbene Ehegatte Kinder oder Enkelkinder hinterlassen hat.
  • Bei Gütertrennung verbleibt es beim gesetzlichen Erbteil. Erbt der in Gütertrennung verheiratete Ehegatte allerdings neben ein oder zwei Kindern des verstorbenen Ehegatten, erhöht sich der gesetzliche Erbteil auf ½ bzw. ein Drittel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 4 BGB).
  • Wird die Ehe im Falle der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird sodann nach den oben dargestellten allgemeinen Vorschriften beerbt (§ 1482 BGB).

Die Ehegatten sind frei, die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen anderweitig zu gestalten und dabei auch wechselseitig bindende Verfügungen in Gestalt von (gemeinschaftlichen) Testamenten oder Erbverträgen zu treffen. Nach dem Tod des früher versterbenden Ehegatten kann der überlebende Ehegatte in diesem Fall keine Verfügungen von Todes wegen mehr treffen (etwa zum Nachteil von bindend als Schlusserben eingesetzten gemeinsamen Abkömmlingen, vgl. zur Schlusserbeneinsetzung § 2269 BGB), die im Widerspruch zu den als bindend vereinbarten Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags stehen.