1 Welches Recht ist anwendbar?

1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Nach dem IPR-Gesetz ist in Ermangelung einer Rechtswahl das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen geltende Recht auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten anwendbar. Die allgemeinen Ehewirkungen richten sich nach dem Recht des gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten. Fehlt ein gemeinsamer Aufenthalt, ist das Recht des Landes der gemeinsamen Staatsangehörigkeit anwendbar. Wohnen die Ehegatten in verschiedenen Staaten und haben sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richten sich die allgemeinen Ehewirkungen nach dem Recht des Staates ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts, sofern einer der Ehegatten nach wie vor in diesem Staat wohnt. Kann nach den vorgenannten Gesichtspunkten das anwendbare Recht nicht ermittelt werden, ist das Recht des Landes anzuwenden, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind.

Wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten die lettische, litauische, polnische, russische oder ukrainische Staatsangehörigkeit hat/haben oder die Ehegatten in einem dieser Staaten ihren Aufenthaltsort haben, kommen abweichend hiervon die Vorschriften des jeweils anwendbaren internationalen Übereinkommens (Rechtshilfe-Übereinkommen) zur Anwendung.

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Nach dem IPR-Gesetz können Ehegatten das auf ihren Güterstand anwendbare Recht wählen. Sie können entweder das Recht des Aufenthaltsorts eines der Ehegatten oder das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.