4 Kann oder muss der Güterstand registriert werden?

Wenn die Ehegatten bei Eheschließung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung wählen, muss der Standesbeamte oder der Notar, vor dem die Ehe geschlossen wird, dies dem Güterrechtsregister zum Zwecke der Eintragung anzeigen.

Wenn die künftigen Ehegatten weder einen ehelichen Güterstand im Rahmen des Antrags auf Eheschließung wählen noch eine Güterstandsvereinbarung treffen, gelten für ihre Vermögensverhältnisse ab dem Zeitpunkt der Eheschließung die Vorschriften der Gütergemeinschaft. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister findet nicht statt.

Schließen die Ehegatten eine Güterstandsvereinbarung, so werden die Einzelheiten der Vereinbarung auf Antrag mindestens eines Ehegatten in notariell beglaubigter Form in das Güterrechtsregister eingetragen; der Antrag muss die von einem Notar beglaubigten Unterschriften der Ehegatten enthalten.

Wird die Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft gerichtlich beendet, so übermittelt das Gericht der Notarkammer zwecks Vornahme der Eintragung im Güterstandsregister eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung.

4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?

Die Republik Estland verfügt über ein Güterstandsregister, das von der estnischen Notarkammer geführt wird.

(Estnisches Gesetz über das Güterrechtsregister)

4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?

In ein Registerdatenblatt wird Folgendes eingetragen: die persönlichen Daten der Ehegatten, der eheliche Güterstand, Änderungen der Vermögensrechte der Ehegatten, sowie die Anwendung estnischen oder ausländischen Rechts auf die Vermögensrechte der Ehegatten und Angaben zur Güterstandsvereinbarung.
In der Registerakte werden die für die Eintragung ursächlichen Dokumente aufbewahrt (Eheverträge, Gerichtsurteile, Anträge auf Vornahme von Eintragungen usw.).

4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?

Die in einem Registerdatenblatt des Güterrechtsregisters enthaltenen Informationen sind für die Öffentlichkeit zugänglich und können frei ausgedruckt werden. Um Zugriff auf die Registerakten zu erhalten und die darin enthaltenen Dokumente auszudrucken, muss hingegen ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.

Ein derartiges Interesse wird bei Ehegatten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Insolvenzverwaltern, Gerichten und Behörden vermutet.

Die im Güterrechtsregister eingetragenen Informationen können in Notariaten und auf der entsprechenden Webseite eingesehen werden. Bei Zugriff auf die im Güterrechtsregister eingetragenen Informationen bei einem Notar fällt eine Gebühr gemäß der notariellen Gebührenordnung an.

4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?

Wenn die Ehegatten Güterstand der Gütergemeinschaft abändern oder ihren ehelichen Güterstand wechseln, beenden oder ändern (siehe 3.1), ist dies gegenüber Dritten nur dann rechtswirksam, wenn die Änderungen in das Güterrechtsregister eingetragen wurden oder wenn der Dritte vom Bestehen der Güterstandsvereinbarung Kenntnis hatte.