6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

In Bezug auf das eheliche Güterrecht: Soweit im Ehevertrag oder in einer Änderungsurkunde nicht anderweitig vorgesehen, wird das gemeinschaftliche Vermögen hälftig aufgeteilt. Auf diese Weise hat der überlebende Ehegatte die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens vollständig in seinem Eigentum.

In Bezug auf das Erbrecht geht die andere Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens (und das alleinige gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten) ebenfalls vollständig in das Eigentum des überlebenden Ehegatten über, wenn keine Kinder vorhanden sind. Sind Kinder vorhanden, geht die andere Hälfte an die Kinder, die daran aber lediglich ein bloßes Eigentumsrecht haben. Der überlebende Ehegatte erhält dagegen den Nießbrauch. Es ist auch möglich, spezielle Klauseln in den Ehevertrag aufzunehmen, die gewährleisten, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode darüber hinaus begünstigt wird (Art. 1457 - 1460 CC).

Der überlebende Ehegatte genießt in Bezug auf das Erbrecht ebenfalls besonderen Schutz. In diesem Sinne geht ein Mindestanteil (Pflichtteil) der Erbschaft obligatorisch an den überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte erhält jedoch immer mindestens den Nießbrauch an der Hälfte der Vermögenswerte des Nachlasses. Diese Hälfte umfasst mindestens den Nießbrauch an der Immobilie, die als gemeinsamer Wohnsitz diente, und an den darin enthaltenen Haushaltsgegenständen, auch wenn dieser Wert höher ist als der Wert der Hälfte des Nießbrauchs am Nachlass (Art. 745as und 915a CC).