6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

Im Rahmen des Nachlassverfahrens werden Eigentumsrechte und Verbindlichkeiten der Ex-Ehegatten nach dem Güterstand bewertet, in dem sie gelebt haben (entweder gesetzlicher Güterstand, vertraglicher Güterstand oder durch gerichtliche Entscheidung festgelegter Güterstand) sowie gemäß der Verfügungen (letztwillige Verfügung), die der Erblasser bezüglich seines Vermögens für den Fall des Todes getroffen hat. Soweit erforderlich, werden die in Frage 5.1. genannten Grundsätze der gerichtlichen Auseinandersetzung des Vermögens angewandt. Der überlebende Ehegatte und die Erben können jedoch etwas anderes vereinbaren (§ 764 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs).

Der Anteil des Erblassers am auseinandergesetzten Gesamtgut (in der Regel die Hälfte) ist Teil seines Nachlasses (in das auch sein Eigengut fällt). Erbberechtigt sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen jeweils zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs).