- Waren die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, erbt der überlebende Ehegatte mindestens einen Teil des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten – entweder aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Gemäß den Regelungen über die gesetzliche Erbfolge erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, sofern es Kinder gibt. Gibt es keine Kinder, erbt er neben Geschwistern des Verstorbenen oder deren Kindern und Eltern des Verstorbenen oder, falls es diese nicht gibt, Großeltern, Onkeln und Cousinen und Cousins ersten Grades die Hälfte des Nachlasses. Gibt es keine nächsten Verwandten, erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen (Art. 1820-1821 HCC). Ungeachtet dessen, was der Verstorbene in seinem letzten Willen verfügt hat, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil am Vermögen. Dieser beträgt die Hälfte des für ihn geltenden gesetzlichen Erbteils.
- Die eheliche Gütergemeinschaft endet mit dem Tod eines Ehegatten und der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil am Gesamtgut. Außerdem erbt er einen Teil des Anteils des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut und des Eigenvermögens des Verstorbenen, entweder aufgrund einer testamentarischen Verfügungen oder der aufgrund der oben beschriebenen gesetzlichen Erbfolge. Voraussetzung dafür, dass der überlebende Ehegatte in dieser Weise erbt, ist, dass der verstorbene Ehegatte vor seinem Tod kein Ehescheidungsverfahren gegen seinen Ehegatten eingeleitet hat (Art. 1822 HCC).
Last updated on:
11/07/2022