6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

Verstirbt einer der Ehegatten, endet die Güterrechtsregelung, und das Gesamtgut wird gemäß den unter Punkt 5.1. aufgeführten Grundsätzen und gemäß den Bestimmungen des Ehevertrags auseinandergesetzt. Der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil, während der andere Teil des Gesamtguts dem Nachlass des Erblassers zugerechnet wird, der dann gemäß den Bestimmungen des anwendbaren materiellen Erbrechts aufzuteilen ist.

Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, steht dem überlebenden Ehegatten der lebenslange Nießbrauch an der mit dem Erblasser gemeinsam genutzten Familienwohnung zu, einschließlich der Möbel und der Haushaltsgeräte. Er erhält denselben Anteil am Nachlass wie die Kinder. (

Art. 7:58 (1) ZGB)

Falls keine Abkömmlinge vorhanden sind oder der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist, erbt der überlebende Ehegatte die mit dem Erblasser gemeinsam genutzte Familienwohnung, einschließlich der Möbel und der Haushaltsgeräte. Der überlebende Ehegatte und die Eltern des Erblassers erben jeweils zur Hälfte. Falls ein Elternteil nicht erbberechtigt ist, erben der andere Elternteil und der überlebende Ehegatte zu gleichen Anteilen.

(Art. 7:60 ZGB)

Falls weder Abkömmlinge noch Eltern vorhanden sind oder diese von der Erbfolge ausgeschlossen sind, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

(Art. 7:61 ZGB)