6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

Falls die geltende eheliche Güterstandsregelung die Gütergemeinschaft ist, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des ungeteilten gemeinschaftlichen Vermögens, während die andere Hälfte in den Nachlass des Verstorbenen übergeht. Der überlebende Ehegatte nimmt im Erbrecht eine besondere Position ein: Falls er zusammen mit Kindern Erbe ist, werden ihm per Gesetz sämtliche Vermögenswerte aus dem Nachlass des Verstorbenen zugewiesen, wobei er verpflichtet ist, Verbindlichkeiten zu tilgen (siehe Art. 4:13 BW ff.). Falls im Testament des Verstorbenen verfügt wird, dass der überlebende Ehegatte nichts erben soll oder er anderweitig bedürftig ist, kann er von den Erben das Recht auf die Nutzung und den Nießbrauch der ehemaligen ehelichen Wohnung (siehe Art. 4:28 und Art. 4:29 BW) sowie den Nießbrauch aus anderen Vermögenswerten fordern (siehe Art. 4:30 BW).