8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?

Das Familiengesetz definiert eine nichteheliche Partnerschaft als eine Partnerschaft zwischen einer unverheirateten Frau und einem unverheirateten Mann, die mindestens drei Jahre oder weniger andauert, sofern aus dem Zusammenleben ein Kind hervorgegangen ist (Artikel 11 Familiengesetz).

Nach kroatischem Recht ist die Eintragung einer nichtehelichen Partnerschaft nicht vorgesehen. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine nichteheliche Partnerschaft gegeben sind.

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften des Familiengesetzes gelten auch für nichteheliche heterosexuelle Partnerschaften nach den in Artikel 3 Familiengesetz vorgesehenen Voraussetzungen.

In der Republik Kroatien sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Lebenspartnerschaftsgesetz) geregelt. Danach ist eine Lebenspartnerschaft eine Lebensgemeinschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Personen, die bei der zuständigen Behörde eingetragen wurde (Artikel 2 Lebenspartnerschaftsgesetz).

Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften können aber auch in Form informeller, nicht eingetragener Lebensgemeinschaften vorkommen, wenn die Partner seit mindestens drei Jahren zusammenleben und alle sonstigen für die Wirksamkeit der Partnerschaft geltenden Voraussetzungen von Anfang an erfüllt sind (Artikel 3 Lebenspartnerschaftsgesetz. Für die vermögensrechtlichen Beziehungen von Partnern einer eingetragenen oder informellen Lebenspartnerschaft gelten die Vorschriften über eigenes und gemeinsames Vermögen entsprechend (siehe 2.1).