8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?
Bei eingetragenen Partnerschaften (nach belgischem Gesetz: cohabitation légale, wettelijke samenwoning) behält jeder der Partner diejenigen Vermögenswerte, deren Eigentum ernachweisen kann. Ein ungeteiltes Vermögen wird aus denjenigen Vermögenswerten geschaffen, von denen keiner der beiden Partner das Eigentum nachweisen kann (Art. 1478 CC). Im Falle der nicht eingetragenen Partnerschaften (unter belgischem Recht: cohabitation de fait/feitelijke samenwoning) gibt es nur die beiden getrennten Vermögensmassen der Partner.
Für alle Schulden, die von einem der eingetragenen Partner zum Zweck der Partnerschaft gemacht wurden, ist der andere Partner auch gesamtschuldnerisch haftbar (Art. 1477 CC). Das ist bei einer nicht eingetragenen Partnerschaft nicht der Fall.
Nach dem Tode eines Partners erhält der überlebende Partner der eingetragenen Partnerschaft den Nießbrauch an der Immobilie, die der Familie als gemeinsamer Wohnsitz dient, einschließlich der Haushaltsgegenstände (Art. 745octies CC). Das ist bei einer nicht eingetragenen Partnerschaft nicht der Fall.
Eingetragene Partner bzw. Lebenspartner können ihre Partnerschaft in einer Vereinbarung regeln. Nach Artikel 1478 in fine CC müssen solche Vereinbarungen notariell beurkundet werden.