2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Der gesetzliche Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 159 des italienischen Zivilgesetzbuches (CC)).
Die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand sieht die Existenz von gemeinschaftlichem Vermögen (Gesamtgut), Eigenvermögen (Eigengut) und aufgeschobenem Gesamtgut vor.
Vermögenswerte, die von den Ehegatten nach der Eheschließung einzeln oder gemeinschaftlich erworben wurden, werden Bestandteil des Gesamtguts der Ehegatten, mit Ausnahme von Eigenvermögen und Vermögenswerten, die unter das aufgeschobene Gesamtgut fallen (Art. 177 CC).
Folgende Punkte sind Bestandteil des Eigenguts:
- a. Vermögenswerte, die vor der Eheschließung bzw. vor Bestehen der Gütergemeinschaft erworben wurden;
- b. Vermögenswerte, die nach der Eheschließung durch Schenkung oder Erbschaft erworben werden, sofern in der Schenkungsurkunde bzw. dem Testament nicht ausdrücklich festgelegt wurde, dass diese zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören;
- c. Vermögenswerte, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, und deren Zubehör;
- d. Vermögenswerte, die von einem Ehegatten benötigt werden, um seinen Beruf auszuüben;
- e. Vermögenswerte, die ein Ehegatte zum Ersatz eines Schadens erhält, sowie Zahlungen im Zusammenhang mit dem teilweisen oder vollständigen Verlust der Erwerbstätigkeit;
- f. Vermögenswerte, die für die vorgenannten Vermögenswerte als Preis oder im Tausch für diese erworben werden, sofern dies zum Zeitpunkt des Erwerbs ausdrücklich angegeben wird.
Das unter c), d), f) genannte bewegliche oder unbewegliche Vermögen, das in dem jeweiligen Vermögensregister eingetragen und erst nach der Eheschließung erworben wurde, fällt nicht in das Gesamtgut, wenn ein entsprechender Vorbehalt im Rahmen der Erwerbshandlung im Beisein des jeweils anderen Ehegatten erklärt wird (Art. 179 CC).
Die folgenden Punkte gelten als aufgeschobenes Gesamtgut:
- die Erträge des Eigenvermögens eines Ehegatten und seiner persönlichen Aktivitäten, sofern diese zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch existieren (Art. 177 (b) und (c) CC);
- Vermögenswerte, die für den Betrieb eines Unternehmens durch einen der Ehegatten vorgesehen sind, sofern das Unternehmen nach der Eheschließung gegründet wurde, sowie der Wertzuwachs eines Unternehmens, das bereits vor Eheschließung gegründet wurde, sofern diese zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes noch existieren (Art. 178 CC).
Die Rechtsfigur des aufgeschobenen Gesamtguts kommt nur zum Tragen, wenn der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft beendet wird und die Errungenschaftsgemeinschaft, je nach herrschender Lehre kein tatsächliches Miteigentum an Sachen oder Rechten, sondern lediglich einen Anspruch zugunsten eines Ehegatten auf Auszahlung der Hälfte des Vermögenswertes durch den Eigentümer-Ehegatten schafft. Wird keine Einigung über diesen Wert erzielt, so wird dieser durch den Richter festgelegt.
Im Erbfall handelt es sich um eine Verbindlichkeit des verstorbenen Ehegatten, die gegenüber dem überlebenden Ehegatten zu begleichen ist.
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gelten bewegliche Sachen als Teil des gemeinschaftlichen Vermögens (Art. 195 CC).
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Die Eheleute müssen kein Vermögensverzeichnis erstellen.
2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Das Gesamtgut kann von den Ehegatten individuell verwaltet werden.
Dennoch müssen außergewöhnliche Verwaltungshandlungen und der Abschluss von Verträgen, durch die persönliche Nutzungsrechte gewährt oder erworben werden, von beiden Ehegatten gemeinsam vorgenommen werden. Die Vertretungsbefugnis für Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit solchen Handlungen liegt ebenfalls gemeinsam bei beiden Ehegatten (Art. 180 CC).
Im Fall von beweglichen und unbeweglichen Sachen, die in ein öffentliches Register eingetragen wurden, können Veräußerungshandlungen (Verkauf usw.), bei denen die erforderliche Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten nicht vorliegt, für ungültig erklärt werden. Der Ehegatte, dessen Einwilligung erforderlich gewesen wäre, kann das Verfahren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis über die Handlung erhielt, und in jedem Fall innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Umschreibung einleiten. In allen anderen Fällen muss der Ehegatte, der ohne die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten handelte, auf dessen Antrag das Gesamtgut wieder in den Zustand versetzen, in dem es sich vor Vornahme der Veräußerung befand, oder – sofern dies nicht möglich ist – einen gleichwertigen Geldbetrag zahlen (Art. 184 CC).
Ein Ehegatte darf seinen Anteil am Gesamtgut nicht veräußern, bis das Gesamtgut rechtsverbindlich auseinandergesetzt wurde.
Falls ein Ehegatte seine Einwilligung verweigert, abwesend oder anderweitig verhindert ist, kann der jeweils andere Ehegatte die Genehmigung des Gerichts zur Durchführung der erforderlichen Handlungen einholen (Art. 181 und 182 CC). Des Weiteren kann der Richter einen der Ehegatten von der Verwaltung ausschließen, sofern sich dieser als schlechter Verwalter erwiesen hat (Art. 183 CC). In Fällen absoluter oder relativer Unfähigkeit eines Ehegatten zur Verwaltung oder einer schlechten Verwaltung durch einen Ehegatten, kann der Richter eine gerichtliche Gütertrennung anordnen, worin einer der Gründe für die Beendigung des Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft liegen kann (Art. 193 CC).
Sämtliche Verwaltungs- und Veräußerungshandlungen, die das Eigenvermögen und aufgeschobenes Gesamtgut betreffen, können vom Eigentümer alleine vorgenommen werden (Art. 185 CC).
Es gibt keine besonderen Rechtsvorschriften für das eheliche Heim oder spezielle Absicherungen für den Ehegatten, der nicht Eigentümer ist.
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Gewöhnliche, das Gesamtgut betreffende Verwaltungshandlungen können von beiden Ehegatten einzeln vorgenommen werden (Art. 180 CC). Für Verbindlichkeiten, die im Interesse der Familie eingegangen werden, haftet das Gesamtgut. Dies ist selbst dann der Fall, wenn ein Ehegatte diese Verbindlichkeiten alleine eingegangen ist (Art. 186 CC).
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Können Gläubiger nicht vollständig aus dem Eigenvermögen des Schuldner-Ehegatten befriedigt werden, haftet das Gesamtgut für Verbindlichkeiten, die er nach der Eheschließung ohne Einwilligung des anderen Ehegatten eingegangen ist und die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen. Die Haftung des Gesamtguts ist begrenzt auf den wertmäßigen Anteil des Schuldner-Ehegatten (Art. 189 CC).
Persönliche Gläubiger eines der beiden Ehegatten können ihre Forderungen subsidiär bis zu dem Wert, der dem Anteil des verschuldeten Ehegatten entspricht, selbst dann aus dem Gesamtgut befriedigen, wenn die Verbindlichkeit vor der Eheschließung eingegangen wurde. Im Falle von ungesicherten Verbindlichkeiten haben Gläubiger des Gesamtguts Vorrang vor den persönlichen Gläubigern eines Ehegatten (Art. 189 CC).
Im Wege der Vereinbarung können die Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft abweichen (Art. 210 CC). Die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung kann auch im Trauschein erklärt werden (Art. 162 CC).