3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
In einem vor oder während der Ehe geschlossenen Ehevertrag können die Verlobten bzw. Ehegatten Vermögenswerte, die im Eigentum eines von ihnen stehen oder zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend zu Alleineigentum erworben werden, aus dem ehelichen Vermögen (Vermögen, das unter das Gattenanteilsrecht fällt) ausschließen. In derselben Vereinbarung kann auch bestimmt werden, dass ein Ehegatte ein Gattenanteilsrecht auf Vermögen hat, das er aufgrund eines zuvor abgeschlossenen Ehevertrages nicht hätte (§ 41 Ehegesetz). Falls die Ehegatten einen das Gattenanteilsrecht gegenseitig ausschließenden Ehevertrag abgeschlossen haben, erfolgt nach Auflösung der Ehe nur eine Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (siehe Punkt 5.1.).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Der Ehevertrag bedarf der Schriftform. Falls ein Ehegatte oder Verlobter aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit oder seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht berechtigt ist, selbst einen Ehevertrag abzuschließen, ist die schriftliche Genehmigung seines Vormunds einzuholen (§ 42 Ehegesetz). Der Ehevertrag ist von beiden Ehegatten zu unterzeichnen , was von zwei neutralen Personen zu bezeugen ist (§ 66 Ehegesetz).
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Der Vertrag kann vor der Ehe geschlossen werden, tritt aber erst in Kraft, wenn er im Güterstandsregister eingetragen wurde, spätestens allerdings vor der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens (§§ 43, 44 Ehegesetz).
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Ehegatten können während der Ehe einen neuen Ehevertrag abschließen.