1 Welches Recht ist anwendbar?
1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Für Ehen, die vor dem 28. Januar 2019 geschlossen wurden, gilt, falls sie nichts anderes vereinbart haben, für die Vermögensverhältnisse von Ehegatten das Recht des Landes, in dem die Ehegatten nach Eheschließung ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz später in ein anderes Land, gilt das Recht dieses Landes, sofern die Ehegatten dort mindestens fünf Jahre lang gelebt haben. Das Recht des betreffenden Landes findet hingegen sofort nach Verlegung des Wohnsitzes Anwendung, wenn die Ehegatten bereits zu einem früheren Zeitpunkt während ihrer Ehe dort ihren Wohnsitz hatten, oder beide die Staatsangehörigkeit dieses Landes innehaben. Das auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten anzuwendende Recht ändert sich jedoch nicht bei einer späteren Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes in ein anderes Land, wenn die Ehegatten oder Verlobten das auf ihre Vermögensverhältnisse anzuwendende Recht vertraglich festgelegt haben oder ein Ehegatte aufgrund der Auflösung der Ehe, der Trennung oder eines schwebenden Ehescheidungsverfahrens berechtigt ist, eine Aufteilung des ehelichen Vermögens zu fordern, bevor das Recht des anderen Landes Geltung erlangen würde. Falls die Ehegatten ihren Wohnsitz in verschiedenen Ländern haben, gilt für ihre Vermögensverhältnisse das Recht des Landes, mit dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände am engsten verbunden sind (§ 129 Ehegesetz (Marriage Act)). Außerdem enthält das „Ehesachen-Übereinkommen der nordischen Staaten“ (Nordische Konvention (Nordic Convention)) zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden beinahe identische Bestimmungen zur Ermittlung des anwendbaren Rechts im Zusammenhang mit Ehe, Adoption und Vormundschaft bzw. Sorgerecht. Das Übereinkommen findet Anwendung, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehörige der Nordischen Konvention sind und ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten haben.
1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Verlobte und Ehegatten können das auf ihre Vermögensverhältnisse anzuwendende Recht durch eine Vereinbarung selbst festlegen. Um Gültigkeit zu erlangen, bedarf die Vereinbarung der Schriftform. Das Recht des Landes, in dem ein Ehegatte seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung hat, kann für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten gewählt werden. Wird der Wohnsitz eines oder beider Ehegatten während der Ehe in ein anderes Land verlegt, so kann die Rechtswahl zugunsten des Landes, in dem beide Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten, getroffen werden. Eine Änderungs- oder Aufhebungsvereinbarung bezüglich der getroffenen Rechtswahl bedarf ebenfalls nur der Schriftform, um Rechtsgültigkeit zu erlangen (§ 130 Ehegesetz).