8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?

Wenn Personen des gleichen Geschlechts ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen, unterliegen ihre Vermögensverhältnisse und Rechte auf den Nachlass den gleichen Regelungen, die auch für verheiratete Paare gelten. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird auch durch Scheidung aufgelöst und den Partnern steht es ebenfalls frei, einen „Ehevertrag“ abzuschließen. Alles, was vorstehend über das Vermögen von Ehegatten und dessen Aufteilung gesagt wurde, gilt entsprechend auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. In Finnland können sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle Personen in einer nicht-eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Falls die nicht eingetragene Lebenspartnerschaft weniger als fünf Jahre bestanden hat und die Partner kein gemeinsames Kind haben, werden Streitigkeiten über das Vermögen der Partner auf Grundlage der allgemeingültigen Rechtsvorschriften beigelegt. Wenn zum Beispiel eine nicht eingetragene Partnerschaft endet, kann ein Partner die Rückgabe ungerechtfertigter Bereicherungen fordern. Andere in der Praxis relevante Streitgegenstände sind Ansprüche  auf Geldforderungen, die Überprüfung von Eigentums- und Besitzverhältnissen und dieHerausgabe von Besitz. Falls die nicht eingetragene Partnerschaft länger als fünf Jahre bestanden hat oder die Partner ein gemeinsames Kind haben oder hatten, findet das „Gesetz über die Auflösung von Haushalten in Lebensgemeinschaft lebender Partner (Act on the dissolution of the household of cohabiting partners)“, das am 1. April 2011 in Kraft getreten ist , Anwendung. Nach diesem Gesetz hat ein Partner nach Auflösung der Lebenspartnerschaft einen Ausgleichsanspruch für seinen zugunsten des gemeinsamen Haushalts geleisteten Beitrag, sofern dem anderen Partner dadurch geholfen wurde, dessen Vermögen aufzubauen oder zu erhalten; dies gilt für den Fall, dass eine ausschließlich aufgrund der Eigentumsverhältnisse durchgeführte Vermögensaufteilung zu einer ungerechtfertigten  Bereicherung eines Partners auf Kosten des anderen führen würde. Das Recht auf einen solchen Ausgleich besteht nicht, wenn die ungerechtfertigte Bereicherung, die wegen des zugunsten des gemeinsamen Haushalts geleisteten Beitrags erzielt wird, unter Berücksichtigung aller Umstände nur geringfügig ist.