8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?
Die Bestimmungen über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten können sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften (die nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eingegangen werden können) angewandt werden (Art. 3 (1) a)-c) des Gesetzes XXIX von 2009 über eingetragene Partnerschaften und verwandte Gesetze sowie die Änderung weiterer Gesetze zur Ermöglichung eines Nachweises über nichteheliches Zusammenleben).
Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 an sind gleichgeschlechtliche und gemischt-geschlechtliche Paare in gleicher Weise berechtigt, bei einem Notar einen Antrag auf Registrierung ihrer Partnerschaft zu stellen. Diese Registrierung unterscheidet sich von der im ersten Absatz genannten. Die Registrierung schafft keine neuen Rechte oder Pflichten, sondern ermöglicht lediglich den Nachweis über das Bestehen einer Partnerschaft (Art. 36/E-36/G des Gesetzes XLV von 2008 über bestimmte Notarverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Seit dem 15. März 2014 können Lebenspartner ihre Vermögensverhältnisse für die Dauer ihrer Partnerschaft vertraglich regeln. Die Vereinbarung ist wirksam, sofern sie in einer öffentlichen Urkunde oder in einer privatschriftlichen Urkunde niedergelegt wurde, die von einem Anwalt gegengezeichnet wurde. Der Lebenspartnerschaftsvertrag kann vermögensrechtliche Bestimmungen enthalten, die auch für verheiratete Paare mit einem Ehevertrag gelten könnten bzw. im Zivilgesetzbuch vorgesehen sind.
Ein Lebenspartnerschaftsvertrag entfaltet Drittwirksamkeit, wenn er im nationalen Register der Lebenspartnerschaftsverträge registriert ist oder die Lebenspartner nachweisen können, dass Dritte von der Existenz dieses Vertrags einschließlich des Inhalts wussten oder hätten wissen müssen. Die Bestimmungen bezüglich Eheverträgen gelten entsprechend für das Register der Lebenspartnerschaftsverträge.
(Art. 6:515 ZGB)
Soweit im Lebenspartnerschaftsvertrag nicht anders vorgesehen, gelten die Lebenspartner als unabhängig im Hinblick auf ihren Vermögenserwerb während der Zeit ihres Zusammenlebens. Endet das Zusammenleben, kann jeder Partner eine Auseinandersetzung des während der Zeit des Zusammenlebens gemeinsam erworbenen Vermögens beantragen. Vermögenswerte, die im Fall einer Ehe dem Eigenvermögen zugerechnet würden, gelten nicht als gemeinsam erworbenes Vermögen.
Die Lebenspartner haben Anspruch auf einen Miteigentumsanteil an gemeinsam erworbenem Vermögen, im Wesentlichen in Form eines Rechts an der Sache selbst, wobei die Höhe des Miteigentumsanteils ihrem Beitrag zum Vermögenserwerb entspricht. Arbeit im Haushalt, Kindererziehung sowie eine Beschäftigung im Unternehmen des anderen Partners gilt als Beitrag zum Vermögenserwerb. Lässt sich das Ausmaß des Beitrags nicht feststellen, wird von gleichen Anteilen ausgegangen, es sei denn, dies würde einen Partner finanziell benachteiligen.
Soweit im Zivilgesetzbuch nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen über die Zugewinngemeinschaft entsprechend für den Schutz des Miteigentumsanteils eines Partners an gemeinsam erworbenen Vermögen sowie für die Aufteilung von gemeinsam erworbenen Vermögen unter den Partnern.
(Art. 6:516 ZGB)
Die Partner können die zukünftige Nutzung ihrer gemeinsamen Wohnung nach der Beendigung ihrer Lebenspartnerschaft vor der Eingehung und während der Lebenspartnerschaft vertraglich regeln. Die Vereinbarung ist wirksam, sofern sie in einer öffentlichen Urkunde oder in einer privatschriftlichen Urkunde niedergelegt wurde, die von einem Anwalt gegengezeichnet wurde.
(Art. 6:517 ZGB)