8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?

Im tschechischen Recht gibt es keine Bestimmungen über einen besonderen Güterstand für eingetragene Lebenspartner. Es steht eingetragenen Lebenspartnern allerdings frei, ihre Vermögensverhältnisse vertraglich zu regeln. Das gleiche gilt für nicht eingetragene Lebenspartnerschaften. In der Erbfolge sind trotzdem zunächst der überlebende eingetragene Lebenspartner und die Kinder des Verstorbenen erbberechtigt, dies jeweils zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1 und § 3020 des Zivilgesetzbuchs).