1 Welches Recht ist anwendbar?

1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Das zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt zu ermittelnde gemeinsame Personalstatut der Ehegatten regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (einschließlich Unterhaltsverpflichtungen und Eheverträge). Das Personalstatut ist das Recht des Staates, dem eine Person angehört. Falls eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt und eine davon die ungarische Staatsangehörigkeit ist, ist ihr Personalstatut das ungarische Recht. Falls eine Person Staatsangehörige mehrerer Staaten, jedoch kein ungarischer Staatsbürger oder staatenlos ist, ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hat (der Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person dauerhaft lebt, oder der Ort, an dem die Person beabsichtigt sich niederzulassen; Art. 12 (1) Gesetzeserlass Nr. 13 von 1979 über internationales Privatrecht [nachfolgend: IPLD]). Falls eine Person auch über einen Wohnsitz in Ungarn verfügt, ist ihr Personalstatut das ungarische Recht. Falls eine Person ihren Wohnsitz in mehreren ausländischen Staaten hat, ist ihr persönliches Recht das Recht des Staates, mit dem sie die engste Verbindung aufweist. Lässt sich das Personalstatut nicht wie vorstehend ermitteln oder hat die Person keinen Wohnsitz, bestimmt sich ihr Personalstatut nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Ort, an dem sich eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg aufhält ohne die Absicht zu haben, sich dort nieder zu lassen (Art. 12 (2) IPLD)). Hat eine Person mehrere gewöhnliche Aufenthaltsorte und ist einer davon Ungarn, ist ihr Personalstatut das ungarische Recht.

Unterliegen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Bestimmung des gemeinsamen Personalstatuts unterschiedlichen Personalstatuten, gilt das letzte gemeinsame Personalstatut. Falls dieses nicht existiert oder sich nicht feststellen lässt, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Falls die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten, gilt das nationale Recht des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde. Ein Wechsel des Personalstatuts eines der beiden Ehegatten hat keine Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse (einschließlich Unterhaltsverpflichtungen und Eheverträge), die bereits zwischen ihnen bestehen.

(Art. 11; Art. 39 (1)-(4) IPLD)

Ungarn hat mit den folgenden Ländern Rechtshilfeabkommen geschlossen, die ebenfalls für die Feststellung des anwendbaren Rechts maßgeblich sind: Albanien, Weißrussland, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Kuba, Tschechische Republik, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Polen, Rumänien und Vietnam.

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Nach ungarischem Recht dürfen Ehegatten das anwendbare Recht nicht selbst wählen.