9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

Hinsichtlich aller Klagen, Urteile und Rechtsakte, die bis zum 28. Januar 2019 erhoben bzw. erlassen wurden, liegt die alleinige Zuständigkeit bei den Gerichten. Im Allgemeinen gilt, dass italienische Gerichte zuständig sind, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz (der Wohnsitz einer Person ist der Ort, an dem diese ihren allgemeinen Lebensmittelpunkt hat; Art. 43 CC) oder seinen Aufenthaltsort (der Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; Art. 43 CC) in Italien hat (Art. 3 Gesetz Nr. 218 vom 31.05.1995).

Außerdem sind italienische Gerichte bei Angelegenheiten zur Nichtigerklärung und Scheidung von Ehen sowie bei persönlicher Trennung und Auflösung der Ehe zuständig, wenn es sich bei einem der Ehegatten um einen italienischen Staatsbürger handelt oder die Ehe in Italien geschlossen wurde (Art. 32 Gesetz Nr. 218 vom 31.05.1995).

Die EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung für sämtliche Klagen, Urteile und Rechtsakte, die am oder nach dem 29. Januar 2019 erhoben bzw. erlassen werden.

Gemäß der Verordnung sind folgende Behörden zuständig:

- Im Falle des Todes eines der Ehegatten liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands beim zuständigen Nachlassgericht (Art. 4).

- Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe angerufen, so sind in der Regel die Gerichte dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstands in Verbindung mit diesem Antrag zuständig.

- In anderen Fällen können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht anzuwenden ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde, zuständig sind. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Mangels einer Rechtswahlvereinbarung liegt die Zuständigkeit in Fragen des ehelichen Güterstandes außer im Falle des Todes eines der Ehegatten oder eines Rechtsstreits in Ehesachen grundsätzlich bei den Gerichten des Staates,

  • in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnliche Aufenthalt haben oder anderenfalls
  • in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • in dem der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.

Außer im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten unterliegen Notare diesen Zuständigkeitsregeln nicht und dürfen daher z.B. zur Errichtung eines Ehevertrags oder einer Rechtswahlvereinbarung uneingeschränkt tätig werden.