4 Kann oder muss der Güterstand registriert werden?
4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
In der Tschechischen Republik gibt es zwei Register für Eheverträge:
- Verzeichnis der Güterstandsregelungen – ein öffentliches elektronisches Register
- Register der Güterstandsregelungen – ein nicht öffentliches elektronisches Register.
Beide Register werden von der Notarkammer der Tschechischen Republik geführt und verwaltet.
4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Verzeichnis der Güterstandsregelungen:
Das Verzeichnis der Güterstandsregelungen umfasst sowohl Eheverträge (bzw. Vereinbarungen, die diese abändern) sowie Gerichtsentscheidungen über den Güterstand eingetragen. Das Verzeichnis enthält einen Index und eine Sammlung der Güterstandsregelungen.
Folgende Daten werden in dieses Register eingetragen:
- Name, Nachname, Geburtsdatum und Wohnort der (zukünftigen) Ehegatten,
- Datum des Abschlusses und des Inkrafttreten des Ehevertrages, Angaben zum gewählten Güterstand nach dem Zivilgesetzbuch sowie Name, Nachname und Anschrift des Notars, der der den Ehevertrag errichtet hat, oder
- Datum, an dem die Gerichtsentscheidung über den Güterstand erging und in Kraft getreten ist, das Aktenzeichen, der Name des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sowie Angaben für den Fall, dass das Gericht das Gesamtgut der Ehegatten aufgelöst oder diesbezüglich andere Regelungen getroffen hat,
- weitere Informationen soweit erforderlich.
Die Sammlung der Güterstandsregelungen enthält ein Exemplar des Ehevertrags bzw. eine entsprechende Gerichtsentscheidung.
Die Aufnahme des Ehevertrags in dieses Verzeichnis erfolgt nur, wenn dies im Ehevertrag so vorgesehen wurde oder auf Antrag beider Ehegatten. Gerichtsentscheidungen über den Güterstand sind jedoch unabhängig vom Willen der Ehegatten zwingend zu registrieren.
Das Verzeichnis ist öffentlich, wobei die eingetragenen Informationen von der Notarkammer der Tschechischen Republik mit der Möglichkeit des Fernzugriffs zur Verfügung gestellt werden. Jeder Notar kann auf Ersuchen jedes Interessierten eine Abschrift des Ehevertrags oder der Gerichtsentscheidung aus der Sammlung der Güterstandsregelungen erteilen (§ 35j – 35l des Gesetzes Nr. 358/1992 Slg. über Notare und ihre Tätigkeiten) („Notarielle Verfahren“)).
Register der Güterstandsregelungen
Auch das Verzeichnis der Güterstandsregelungen umfasst sowohl Eheverträge (bzw. Vereinbarungen, die diese abändern) sowie Gerichtsentscheidungen über den Güterstand.
Folgende Daten werden in dieses Register eingetragen:
- Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Anschrift der (zukünftigen) Ehegatten
- Vorname, Nachname und Amtssitz des Notars, bei dem der Ehevertrag hinterlegt ist (oder entsprechende Informationen zum Gerichtsurteuil),
- Aktenzeichen und das Datum des Vertrags (oder entsprechende Informationen zum Gerichtsurteil),
- Zeitpunkt der Datenregistrierung.
Auf die Informationen im Register kann nur der Notar zugreifen, der Ehevertrag errichtet hat, sowie die Notarkammer der Tschechischen Republik. Das Register dient ausschließlich zur Information über güterrechtliche Vereinbarungen im Zuge des Nachlassverfahrens nach dem Tod eines der Ehegatten. Auf Anfrage des Notars, der vom Gericht in einer Nachlasssache als Gerichtskommissär eingesetzt wird, erteilt die Notarkammer dem Notar Auskunft darüber, ob ein Ehevertrag (oder mehrere Verträge (Vereinbarungen)) des Verstorbenen eingetragen wurden und bei welchem Notar dieser bzw. ob eine entsprechende Gerichtsentscheidung über den Güterstand des Testators eingetragen wurde. Alle vorstehend genannten Daten werden an den Notar kommuniziert (§ 35 des Gesetzes über notarielle Verfahren)
4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Verzeichnis der Güterstandsregelungen
Ist der Ehevertrag bzw. die Gerichtsentscheidung im Verzeichnis eingetragen, kann sich das Paar darauf gegenüber Dritten berufen, selbst wenn diesen der Inhalt unbekannt ist. (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über notarielle Verfahren)
Register der Güterstandsregelungen
Eintragungen im Register sind nicht rechtsverbindlich. Das Register dient ausschließlich Informationszwecken.