9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

England/Wales

Jenseits der anwendbaren europäischen Regelungen sind die Rechtsgrundlagen für die Bestimmung der zuständigen Gerichtsbarkeit im angelsächsischen Common Law-Rechtssystem eher weit gefasst. Grundsätzlich kann eine Zuständigkeit bestehen, wenn einer der Ehegatten sein domicile in England oder Wales hat. Die Doktrin forum non conveniens erlaubt es jedoch einem Gericht, ein Verfahren auszusetzen oder die Zuständigkeit abzulehnen, falls dieses der Ansicht sein sollte, dass ein Gericht in einer anderen Rechtsordnung besser geeignet ist, die Sache zu behandeln. Siehe auch Punkt 1.1 und 1.2 oben.

Schottland

Die ordentlichen Zivilgerichte (d. h. der Court of Session und die sheriff courts) sind zuständig für Angelegenheiten im Zusammenhang mit ehelichem Vermögen und der Aufteilung des Vermögens bei Ehescheidung. Die schottischen Gerichte sind entsprechend befugt, um in Ehescheidungsverfahren Beschlüsse über eine finanzielle Versorgung zu fassen, sofern sie für das Ehescheidungsverfahren zuständig sind (siehe Abschnitt 10 des Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973). Die Vorschriften über die Zuständigkeit in Ehescheidungsverfahren sind in der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 festgelegt.

Für die Zuständigkeit des örtlichen sheriff court in einer Scheidungssache muss die Zuständigkeit der schottischen Gerichte gemäß der Verordnung des Rates gegeben sein. Außerdem müssen beide Ehegatten

  •  (i) im Gerichtsbezirk (sheriffdom) für einen Zeitraum von vierzig Tagen, der mit Beginn des Verfahrens endet, wohnhaft gewesen sein, oder
  • (ii) im Gerichtsbezirk für einen Zeitraum von mindestens vierzig Tagen, der nicht länger als vierzig Tage vor Verfahrensbeginn endet, wohnhaft gewesen sein, und die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt über keinen bekannten Wohnsitz in Schottland verfügen.