1 Welches Recht ist anwendbar?

1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

England/Wales

Die Gerichte in England und Wales wenden, sofern sie zuständig sind, in Angelegenheiten, die die Scheidung und ihre Folgen betreffen, die lex fori an. Siehe auch Punkt 9. unten zum forum non conveniens.

Schottland

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, ist auf das unbewegliche Vermögen das Recht des Ortes anzuwenden, an dem es sich befindet (das Recht des Belegenheitsortes oder die lex situs). Auf das bewegliche Vermögen hingegen ist das Recht anzuwenden, das am  domicile der Ehegatten gilt. Falls die Ehegatten ihr domicile in unterschiedlichen Ländern haben und sich die Frage nach dem anzuwendenden Recht hinsichtlich ihres  beweglichen Vermögens in Schottland stellt, dann gilt schottisches Recht (die lex fori) (Abschnitt 39 Family Law (Scotland) Act 2006).

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

England/Wales

Nein. Die vor kurzem ergangene, wegweisende Entscheidung in dem Fall Radmacher v. Granatino [2010] UKSC 42 bestätigt, dass auf jeden Fall die lex fori Anwendung finden muss. Die formelle Wirksamkeit und die hypothetischen Folgen nach dem gewählten Recht sind jedoch vermutlich wesentliche Faktoren, die unter dem allumfassenden Grundsatz der Fairness zu berücksichtigen sind (siehe Punkte 2.1 und 2.2 unten).

Schottland

Die Ehegatten können das anzuwendende Recht selbst wählen. Es gibt keine Einschränkungen oder Formvorschriften (Abschnitt 39(6)(b) Family Law (Scotland) Act 2006).