8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?

Bis zum 30.09.2017 sah das deutsche Recht als Surrogat für Eheschließungen zwischen Paaren gleichen Geschlechts die, diesen vorbehaltene, eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vor.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.07.2017 (vgl. BGBl. I S. 2787) am 01.10.2017 ist eine Eheschließung auch zwischen Personen gleichen Geschlechts möglich. Für diese Ehen gelten dieselben Regelungen wie für eine Ehe zwischen Personen verschiedenen Geschlechts, sodass nunmehr auch Adoptionen möglich sind.

Die bereits eingetragenen Lebenspartnerschaften bleiben bestehen, es sei denn beide Lebenspartner erklären vor dem Standesbeamten die Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (vgl. § 20a LPartG). Da durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Personen die eingetragene Lebenspartnerschaft überholt ist, sind Neueintragungen von eingetragenen Lebenspartnern nun nicht mehr möglich.

Der deutsche Gesetzgeber hat für gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften besondere Kollisionsnormen vorgesehen: Deren Begründung, die allgemeinen und vermögensrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates (Art. 17 b Abs. 1 ggf. iVm Abs. 4 EGBGB). Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften bzw. gleichgeschlechtliche Ehen in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete vom Zeitpunkt ihrer Begründung an maßgebend (Art. 17b Abs. 3 ggf. iVm Abs. 4 EGBGB).

Die auf für im Ausland eingetragene heterosexuelle Partnerschaften anwendbaren Kollisionsnormen sind streitig.